AGB

I. Allgemeines

Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich anwendungstechnischer Beratung und sonstiger Nebenleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; auf die Einhaltung der Schriftform kann nur durch beiderseitige schriftliche Erklärung verzichtet werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Warenlieferungen zugrunde liegenden Verträge, soweit der Verkäufer ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des Verkäufers an den Käufer.

II. Angebot und Auftragserteilung

Unsere Angebote sind freibleibende; Abschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager einschließlich Standardverpackung. Die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Bei Lieferungen ins Ausland hat der Käufer sämtliche Abgaben, Gebühren, Zölle etc. , die dafür anfallen, zu übernehmen.

2. Wir behalten uns vor, mögliche Preissteigerungen, die von den gültigen Preisen abweichen und auf Kostensteigerungen beruhen, die ihre Ursache bei Vorlieferanten für die bestellte Leistung haben, bis zum Zeitpunkt der Auslieferung entsprechend zu erhöhen.

3. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Warenwert. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Forderungen gegenüber einem Unternehmer und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Forderungen gegenüber einem Verbraucher zu berechnen, ohne dass wir Verzugseintritt nachweisen müssen.

2. Gegenansprüche berechtigen den Käufer nur dann zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Nichteinhaltung der gewährten Zahlungsfrist oder bei bekannt werden von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sind wir berechtigt, alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen.

V. Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen

1. Unsere Lieferverpflichtung aus der Geschäftsverbindung stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

2. Wir bemühen uns, die von uns genannten Liefertermine und –fristen einzuhalten; sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben. Teillieferungen sind uns gestattet. Lieferfristen und Liefertermine gelten bei rechtzeitiger Absendung als eingehalten.

3. Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzögerungen oder Lieferungseinstellungen sind, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen, ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht des Bestellers, sich vom zugrundeliegenden Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

4. Höhere Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrung, Störungen des Betriebs oder des Transports und sonstige
Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eine entsprechende, von unserem Vorlieferanten abgegebene Erklärung gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung gemäß Ziffer 4. gehindert sind.

VI. Gefahrübergang

Mit Übergabe der Ware an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versicherung der Ware übernommen haben und wenn frachtfreie Zusendung und/oder Transport durch uns selbst vereinbart worden ist.

VII. Qualität, versendungstechnische Beratung, Mengen/Gewichte

1. Mangels anderer Vereinbarung ist Ware von handelsüblicher Beschaffenheit zuliefern. Wird nach Muster verkauft, so gilt dieses nur als Typenmuster zur ungefähren Beschreibung der Waren.

2. Der Käufer bleibt in jedem Fall verpflichtet, die Waren nach Erhalt auf die Eignung des von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu untersuchen. Eine Haftung hierfür übernehmen wir nicht.

3. Bei Lieferung von Sonderprodukten mit abweichenden Zuschnitten behalten wir uns aus fabrikationstechnischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vor.

VIII. Gewährleistung

Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr, soweit der Besteller nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist. Gegenüber Verbrauchern finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Gegenüber Unternehmern gilt folgendes:

1. Ein Mangel kann nur dann anerkannt werden, wenn der Käufer alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen spätestens acht Tage nach Eintreffen der Waren am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Ver-, Bearbeitung, Vermischung oder Weiterversand uns gegenüber schriftlich rügt.

2. Zeigt sich nach Ablauf der 8-Tagefrist ein solcher Mangel, der auch im Falle sorgfältiger Prüfung bei Eingang der Ware nicht entdeckt werden konnte, so hat die Mängelanzeige uns gegenüber unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware ebenso wie im Fall der nicht erfolgten Rüge bei von Anfang an offensichtlichen Mängeln innerhalb der 8-Tagefrist als genehmigt.

3. Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zu erbringen hat.

4. Für das Vorhandensein eines Mangels ist der Käufer beweispflichtig. Er hat uns auf Verlangen daher die gerügte Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

5. Bei einer berechtigten Mängelrüge werden wir den Mangel nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

6. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn – die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist und uns ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde;

  • wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird;
  • wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bestehen oder
  • wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

7. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, schließen wir für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unsererseits aus, sofern diese keine vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

8. Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Ware sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich von uns als Vertragsbestandteil akzeptiert wurden. Bezugnahme auf DIN-Normen, Warenmuster oder Proben stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware bzw. Sache dar.

9. Unsere Produkte sind grundsätzlich trocken zu lagern. Sämtliche Artikel sind vor starker Sonneneinstrahlung zu schützen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder einen Dritten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit einer uns nicht gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung
berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

5. Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort zu unterrichten; uns entstehende Kosten der Abwehr trägt der Käufer.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Gießen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind aber berechtigt, unsere Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.

XI Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen

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